Satzung & Ziele

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelische Stephanskirche Simmern e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Simmern.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Grundlagen und Ziel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke: Er fördert die Sanierung und Renovierung der Evangelischen Stephanskirche Simmern. Der Verein unterstützt in finanzieller und ideeller Weise alle Vorhaben, die dazu beitragen, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Verein dient diesen Aufgaben durch das Aufbringen finanzieller Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden), die den Etat der Evangelischen Kirchengemeinde Simmern ergänzen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Stellung in der Gemeinde

(1) Der Verein steht durch seinen Vorstand in ständigem Kontakt mit dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Simmern.

(2) Die Evangelische Kirchengemeinde Simmern ist in den Mitglieder- und Vorstandssitzungen vertreten durch einen Pfarrer (Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird durchgehend die männliche Form verwendet.) der Evangelischen Kirchengemeinde Simmern (im Falle dessen Verhinderung durch ein Mitglied des Presbyteriums). Der Pfarrer und dessen Stellvertreter werden durch das Presbyterium bestimmt. Sie haben beratende Stimme, sofern ihnen nicht aus der Mitgliedschaft in einem der genannten Organe beschließende Stimme erwächst.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen, die die Verwirklichung der Ziele des Vereins als ihre Sache ansehen, erworben werden. Es wird von den Mitgliedern erwartet, dass sie die Ziele des Vereins jederzeit vertreten und für sie werben.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Beteiligung an der Gründung des Vereins oder durch Aufnahme erworben. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Zahlung des ersten Beitrages.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ein Jahresbeitrag.

(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a. durch Tod des Mitglieds, sofern sie nicht durch einen Angehörigen fortgesetzt wird,
b. durch Austritt. Er kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen,
c. durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand, und zwar aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Mitglied seinen in der Satzung festgelegten Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.

(5) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern weiter. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§ 5 Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe: den Vorsitzenden, den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wahl wird dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Simmern mitgeteilt.

(2) Der Vorsitzende wird für die Dauer dreier Geschäftsjahre gewählt. Er ist wiederwählbar. Scheidet er vorzeitig aus seinem Amt aus, so führt der zweite Vorsitzende (§7 Abs. 2) die Geschäfte bis zur Neuwahl.

(3) Der Vorsitzende und / oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind für sich allein vertretungsbefugt.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt:
a. die Führung des Vereins im Sinne der Satzung,
b. die Einberufung und Leitung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder können wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder wegen erheblicher Mängel in der Führung der Geschäfte durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 7 Der Vorstand

(1) Die Durchführung der Vereinsarbeit liegt in den Händen des Vorstandes. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt drei Geschäftsjahre. Sie sind wiederwählbar.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. ( ausgenommen §6 (2) )

(3) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a. die Führung des Vereins und die Planung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Vereinsziele,
b. die Erledigung grundsätzlicher Angelegenheiten des Geschäftsverkehrs und
c. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

(4) Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern des Vereins.

(2) Den Vorsitz hat der Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, sobald es von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Sie erfolgt per Post, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Simmern. In dringenden Fällen kann diese Frist unter Angabe der Gründe bis auf 5 Tage abgekürzt werden.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt es:
a. die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer jeweils in getrennten Wahlgängen zu wählen. Auf Antrag ist geheime Abstimmung durchzuführen,
b. den Jahresbericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht entgegenzunehmen und sich dazu zu äußern,
c. den Vorstand zu entlasten,
d. sich Auskünfte über die weitere Arbeit des Vereins geben zu lassen und Anregungen zu ihrer Gestaltung zu geben,
e. über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zuweist, zu beschließen, und
f. Beschlüsse über Vermögensausgaben zu fassen, soweit sie nicht die zur Durchführung der Vereinsgeschäfte notwendigen Ausgaben betreffen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen einer Frist von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem anderen Mitglied unterschrieben ist.

§ 10 Vereinsvermögen

(1) Alle Mittel dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Die Geschäftskosten des Vereins müssen ausschließlich aus dem Beitragsaufkommen bestritten werden.

(2) Der Verein verzichtet auf die Erzielung von Gewinnen für seine Mitglieder. Gewinne, die aus der Anlegung des Vereinsvermögens erwachsen, werden ausschließlich für die Ziele des Vereins verwendet. Die Mitglieder des Vereins und die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder die Erträgnisse des Vermögens, auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden.

(3) Alle Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich; es gibt nur ein Recht auf Ersatz von Baraufwendungen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirchengemeinde Simmern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke ihres Tätigkeitsbereiches zu verwenden hat.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Für die Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss über die Änderung der Grundlagen und Zielsetzung des Vereins (§ 2) bewirkt die gleichzeitige Auflösung des Vereins.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum 31. Dezember 2007.

Simmern, den 07.09.2007

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 25.03.2015